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MKW Landtechnik

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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1.) Allgemeines:

Nachstehende Geschäftsbedingungen  gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge, soweit diese nicht ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen sind.

Sie werden vom Vertragspartner anerkannt, auch für künftige Verträge.

Art und Umfang einer Leistung können mündlich, schriftlich oder telefonisch bestellt werden.

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2.) Preise:

Unsere Angebote sind freibleibend. Ergänzungen oder Änderungen des Vertragsangebots durch den Kunden gelten als neues Angebot. Die zuvor genannten Arbeitspreise gelten unter normalen Ernte- und Arbeitsbedingungen. Unsere Preise beinhalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Bei erschwerten Bedingungen wie zum Beispiel extreme Nässe, Lagerfrucht, Sturmschäden, Fremdkörperbesatz oder Ähnlichem kann der Auftragnehmer angemessene Preiszuschläge verlangen. Sollte die Arbeitserledigung  witterungs- oder bodenbedingt nur noch mit einem unzumutbar hohen technischen Aufwand zu realisieren sein, ist der Auftragnehmer nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet.

Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer unverzüglich mit- zuteilen, mit dem Hinweis, dass Aufschläge verlangt werden.

Sollte der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, erst zu einem späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt werden können, sind wir berechtigt, bereits angefallene Kosten für Anfahrt, Arbeitsvorbereitung und Personaleinsatz gesondert zusätzlich in Rechnung zu stellen.

Sofern der Auftraggeber vor oder während der Arbeitserledigung Sonderwünsche geltend macht, die bei  Vertragsabschluss  nicht  vereinbart waren, kann der Auftragnehmer die damit verbundenen Mehrkosten gesondert in Rechnung stellen.

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3.) Ausführung:

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeiten zeitgerecht und ordnungsgemäß nach Absprache mit dem Auftraggeber  durchzuführen.  Er stellt geeignete Maschinen und Geräte für die Arbeitserledigung bereit. Insofern haften wir im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die ordnungsgemäße Durchführung von Arbeiten mit den von uns gestellten Maschinen, Geräten und Arbeitskräften. Die Bedienung und Einstellung der Maschinen erfolgt durch unsere Mitarbeiter. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns und unsere Mitarbeiter eindeutig und unmissverständlich auf gefährdete Nachbarkulturen und Fremdkörper, insbesondere auch in Futtermitteln, hinzuweisen und nicht bzw. schwer erkennbare Hindernisse kenntlich zu machen. Namentlich ist der Auftraggeber diesbezüglich verpflichtet,  vor  Durchführung  der  Arbeiten  durch uns die zu bearbeitende Fläche oder Futterkomponenten sorgsam vorzubereiten und von Fremdkörpern und von anderen Gefahrenquellen freizuhalten. Andernfalls haftet der Auftraggeber für alle bei Durchführung des Auftrages anfallenden und von uns nicht zu vertretenden Schäden an unseren Maschinen sowie für andere Eigen- oder Drittschäden sowie für Verzögerungsschäden, die auf der unzureichenden oder nicht erfolgten Einweisung beruhen. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer auch nicht für Schäden aus ganzer oder teilweiser Nichtausführung des Auftrags.

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4.) Termine:

Um eine termingerechte  Durchführung der Arbeiten zu  gewährleisten,  ist  der  Auftraggeber  verpflichtet, den gewünschten Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig, d.h. mindestens 4 Arbeitstage im Voraus mit uns abzustimmen.

Bei nicht von uns zu vertretenden Terminverzögerungen verlängert der Auftraggeber die vereinbarte Zeit angemessen für die Dauer der Verzögerung.

Der Auftraggeber kann bei Terminüberschreitungen von  dem  Auftrag  mit  uns  zurücktreten,  wenn  wir die Verzögerung zu vertreten haben und wenn der Auftraggeber uns zuvor eine (erfolglos verstrichene) angemessene Nachfrist zur Erfüllung des Auftrages gesetzt hat.

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5.) Verkehrssicherungspflicht:

Im Rahmen der Auftragserteilung werden öffentliche Straßen mit Fahrzeugen des Auftragnehmers befahren. Die Beschmutzung der Fahrbahn kann dabei nicht ausgeschlossen werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Auftragnehmer gegenüber, die Verschmutzung der  Straße unverzüglich zu beseitigen oder die Gefahrenstelle bis zur Reinigung der Fahrbahn in gesetzlich vorgeschriebener Weise abzusichern und dann die Verschmutzung unverzüglich zu beseitigen bzw. die verschmutzte Stelle unverzüglich zu säubern. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass zu- ständige Stellen derartige Gefahrenstellen auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen dürfen (Ersatzvornahme).

Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Zusammenhang gegenüber dem  Auftragnehmer, diesen von sämtlichen Schadensersatz- und Haftungsansprüchen Dritter freizustellen, die auf der Nichtvornahme der Reinigung der Straße oder durch die nicht rechtzeitige Reinigung der Straße durch den Auftraggeber beruhen. Der Auftraggeber übernimmt insofern die volle zivilrechtliche Haftung. Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer, Kosten, die durch eine öffentlich angeordnete und durchgeführte Ersatzvornahme im Fall des Verstoßes des Auftraggebers gegen die hier übernommenen Pflichten zulasten des Auftragnehmers entstehen, zu übernehmen bzw. diese dem Auftragnehmer zu erstatten.

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6.) Haftung:

Wir haften für die ordnungsgemäße Durchführung unserer Arbeiten. Bei offensichtlichen Mängeln ist der Auftraggeber zur Mängelrüge innerhalb einer Woche nach Beendigung unserer Arbeiten bzw. bei Säarbeiten innerhalb einer Woche nach Offenkundig werden des Mangels verpflichtet. Die Erhebung der Mängel- rüge durch den Auftraggeber entbindet diesen nicht von seiner Zahlungspflicht. Sollte der Auftrag vom Auftraggeber kurz vor oder während der Arbeitserledigung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen zurückgezogen werden, haftet der Auftraggeber für unseren dadurch entstandenen Schaden. Unser Anspruch auf (Teil-) Vergütung der bis dahin geleisteten Arbeiten bleibt davon unberührt.

Werden Arbeiten nach bestimmten Weisungen des Auftraggebers von uns ausgeführt, so haften wir nicht für deren Erfolg noch für etwaige Folgeschäden, die aufgrund der Weisung eingetreten sind. Werden Dritte geschädigt, so ist unser Auftraggeber verpflichtet, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Der Auftraggeber ist stets verpflichtet, einen etwaigen Schaden, der ihm durch unsere Leistung entstanden ist, so gering wie möglich zu halten. Wir haften nicht für Folgeschäden aus unzureichender Futterqualität, z.B. die Auswahl eines falschen Erntezeitpunktes, die Kontamination mit erlaubten und nicht erlaubten (Zusatz-) Stoffen, die Güte der Ausgangsstoffe für die Mischung von Futtermitteln sowie für die Einbußen sowie sonstige Umstände, die zu Einbußen oder Sanktionen führen und vom Auftraggeber zu vertreten sind. Für Schäden, die dem Auftraggeber durch nicht von uns zu vertretenden Terminverschiebungen entstehen, haften wir nicht, sofern die Terminverschiebung dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist. Für die verkehrssichere und gesetzmäßige Lagerung unserer  Lieferungen  sowie der Ernteprodukte sind wir nicht verantwortlich. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer,  nach  Festlegung der Erntetermine den für die jeweilige Fläche zuständigen Jagdpächter oder Jagdberechtigten über die Erntetermine zu in- formieren und diesen zu Maßnahmen zu veranlassen, die eine  Beschädigung von Wild durch den Einsatz von Erntemaschinen verhindern. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer demgemäß von jeglicher Haftung für Schäden gegenüber dem Jagdpächter bzw. Jagdberechtigten oder sonstigen Dritten frei, die durch den Erntevorgang an Wildtieren entstehen. Demgegenüber haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer für Schäden an den Maschinen des Auftragnehmers, die durch Wildtiere während der Ernte verursacht werden.

Weiterhin haftet der Auftragnehmer auch nicht gegenüber  dem  Auftraggeber  für  Schäden,  die  durch die Kontaminierung der vom Auftragnehmer erstellten Silagen oder gemahlenem Stroh mit Tieren, Tierresten, Tierteilen oder Tierkadavern entstehen – insbesondere nicht für Schäden an Vieh und Mensch durch Botulismus.

Soweit wir haften, sind wir berechtigt, etwaige Schäden selbst zu beseitigen.

Haften wir für entgangenen Gewinn oder Ersatz von Folgeschäden, so beschränkt sich unsere Haftung der Höhe nach auf die uns zustehende Vergütung, es sie denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

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7.) Rücktrittsrecht:

Wir können die Ausführung von Arbeiten aus Witterungsgründen und bei nicht ordnungsgemäßer Vorbereitung der Fläche oder Kulturen ablehnen.

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8.) Zahlung:

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene  Vorauszahlung  in Höhe von

25 % des Gesamtpreises zu verlangen.

Zahlungen sind 8 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Wir sind berechtigt, bei nicht fristgerechter Zahlung Verzugszinsen nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu verlangen. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Rechnung verbucht.

Das Erheben einer Mängelrüge  entbindet  nicht von der Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der vorgenannten Frist. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden für jede Zahlungserinnerung Mahnkosten in Höhe von 5,- € erhoben. Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten gegen unsere Forderung ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenforderung von uns anerkannt oder gegen uns rechtskräftig tituliert ist.

Kommt der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, sind wir berechtigt, als pauschale Entschädigung 15% des vereinbarten Preisen zu berechnen. Hiervon unbeschadet bleibt das Recht des Auftraggebers nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Unbeschadet von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sind wir berechtigt, Ersatz der von uns bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten zu verlangen (Aufwendungsersatz).

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9.) Nebenabreden:

Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn diese schriftlich niedergelegt wurden oder aber schriftlich bestätigt worden sind.

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10.) Gerichtsstand / anzuwendendes Recht

Gerichtsstand  für Vollkaufleute, für juristische Personen, für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist Gießen. Es gilt stets – auch bei Verträgen mit ausländischen Kunden – das Deutsche Recht  für Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen mit uns.

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11.) Ergänzende Bestimmungen:

Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sollten  einzelne  Bestimmungen  dieses  Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.

Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Ist eine derartige gesetzliche Regelung nicht vorhanden und bietet die ersatzlose Streichung der Bestimmung keine interessengerechte Lösung für beide Parteien, so gilt, dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung tritt, die die Parteien bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der ursprünglichen Regelung bewusst gewesen wäre.

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Stand: März 2018

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